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Stellungnahmen

Hier finden Sie Stellungnahmen des VCI NRW zu aktuellen politischen Vorhaben auf Landesebene.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Martin Sträßer, Tel (0211) 67931-40.

Schriftliche Stellungnahme des Verbandes der Chemischen Industrie e.V. - Landesverband Nordrhein-Westfalen - zur Öffentlichen Anhörung am 04. April 2001 im Landtag von NRW zum Thema "Rechtliche und verwatungsmäßige Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie in NRW"

Zu 1.
Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie in NRW

a) Stand der Umsetzung in nationales Recht
b) Novellierungsbedarf des Landeswassergesetzes
c) durch Verwaltungsvorschriften des Landes

Die EU-Wasserrahmenrichtlinie ist die Basis für den Ordnungsrahmen im Bereich der EU-Wasserpolitik und ein wesentlicher Faktor auch für die NRW-Wasserwirtschaft. Sie wird damit wesentliche Veränderungen im Wasserrecht, in der Verwaltung und im Wassermanagement mit sich bringen. Mit Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplänen werden wichtige Festlegungen für die zukünftige Ausgestaltung des Flussgebietsmanagements getroffen. Außerdem wird der Grundwasserschutz sowie die prioritären (gefährlichen) Stoffe für den Abwassereinleiter betont.

Wir sehen in Bezug auf die Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie wichtigen Novellierungs- und Diskussionsbedarf. Dabei sollte das Land Spielräume bei der Umsetzung nutzen und Augenmaß bewahren.

Wichtigstes Ziel der EU-Wasserrahmenrichtlinie ist der gute ökologische Zustand für die Oberflächengewässer und für das Grundwasser. Die Realisierung dieses Ziels sollte fristgerecht erfolgen. Die Bedingungen dazu sind gut, da sowohl Bund als auch die Länder bereits frühzeitig systematisch die notwendigen Vorbereitungen zur Umsetzung ergriffen haben. Dabei sollten die Schwierigkeiten in der Kompetenzverteilung beim Wasserrecht beachtet werden. Art. 75 GG weist dem Bund nur eine Rahmengesetzgebungskompetenz zu. Der Kompetenzschwerpunkt liegt bei den Ländern. Deshalb wird ein Neuorientierungsprozess für die Gesetzgebungskompetenz im Wasserrecht gefordert (s.a. Schendel, Zeitschrift für Wasserrecht 1999, S. 311 ff.). Wir befürworten dieses Vorgehen mit einer Erweiterung der Bundeskompetenz im Wasserrecht in Richtung einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz. Bundesrecht-liche Vorgaben für Vorschriften des Landeswasserrechts sind im Vergleich dazu nur die zweitbeste Lösung.

Die Novellierung muss sich ausrichten am Ziel der 1:1-Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie. Weitergehende Ansprüche sollten nicht die zukünftige Gestaltung des Wasserrechtes in NRW prägen.

Zu 2.
Finanzielle und wirtschaftliche Auswirkungen

a) Veränderte chemische und morphologische Gewässergüte-standards
b) Forderungen nach kostendeckenden Wasserpreisen
c) Anreize zum kostendeckenden Wassereinsatz

Die Betrachtung und Bewertung der Gewässergüte über hydromorphologische Merkmale bietet interessante Chancen, aber auch erhebliche Risiken. Gerade für kleinere Gewässer könnte ein Rückbau zu erheblichen Problemen in der Nutzung (u.a. im Hinblick auf die Nutzung von Wasserkraft, Aufstauung, insbesondere industrielle Aktivitäten) führen.

Deshalb gilt es auch die bewusst eingeräumten Handlungsspielräume für durch menschliche Tätigkeiten erheblich belastete Gewässer (s. Art. 4 Abs. 5) sinnvoll zu nutzen. Insbesondere sollten die Möglichkeiten zur Festlegung weniger strenger Umweltziele ausgeschöpft werden, wenn das Erreichen dieser Ziele in der Praxis nicht möglich ist oder dies unverhältnismäßige Kosten nach sich zieht.

In dieser Hinsicht sind gerade die notwendigen Zeithorizonte (s. Emscher-Umbau innerhalb von 30 Jahren) zu betrachten, um das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren. Dabei haben sich durch erfolgreiche Sa-nierungsmaßnahmen die Probleme vieler industrieller Einleiter deutlich entschärft. Die Betrachtung diffuser Quellen ist jedoch fortzusetzen.

Bereits heute bestehen auch im industriellen Bereich kostendeckende Wasserpreise. Die EU-Wasserrahmenrichtlinie verlangt nicht die Einführung eines Wassernutzungsentgeltes. Die Abwasserabgabe passt deshalb nicht zu den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie mit ihren Stoffansätzen etc. Dies sollte bei der anstehenden Überprüfung der Abwasserabgabe auch mit Blick auf die verringerte Möglichkeit zur Verrechnung von Investitionen bedacht werden.

Die Grenzen des ressourcenschonenden Wassereinsatzes sind bereits weitgehend erreicht: u.a. sind Rückkühlwerke dort eingerichtet, wo es Sinn macht, diese vorzuhalten, und Durchlaufkühlungen (wie z.B. Nutzung des Rheinwassers) sind heutzutage reine Gebrauchs-, aber keine Verbrauchsprozesse mehr. Ein entsprechendes Anreizsystem erscheint deshalb wenig sinnvoll.

Zu 3.
Strategie zur Integration der nachhaltigen Bewirtschaftung von Gewässern in die Energiepolitik, Verkehrspolitik, Landwirt-schaftspolitik, Fischereipolitik, Regionalpolitik und Fremden-verkehrspolitik

d) Rechtliche Bindungen und gegebenenfalls notwendige Folgeänderungen außerhalb des Wasserrechtes
e) Koordination und Ausgleich der Meinungen bei gegebenenfalls widerstrebenden Interessen
f) Einbindung der Wasserverbände, der Fachöffentlichkeit, der betroffenen Unternehmen, der Umwelt- und Naturschutzverbände, der Verbraucherorganisation und der Arbeitnehmervertreter bei der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie

Für eine Strategiediskussion hinsichtlich einer nachhaltigen Bewirtschaftung von Gewässern sollte insbesondere der notwendige Sachverstand (insbesondere der Wasserverbände) eingebunden werden.

Wir sind für eine Diskussion über mögliche Deregulierungen offen mit dem Ziel, "Entschlackungen" bei einer Vielzahl staatlicher Vorschriften und Zuständigkeiten zu erreichen. Vorbilder aus anderen Bundesländern sollten dafür herangezogen werden.

Zu 4.
Verwaltungsmäßige Umsetzung

g) Sachgerechte Festlegung von Zuständigkeiten abhängig von Einzugsgebieten und/oder Teileinzugsgebieten gemäß Definition nach den Nr. 13 und 14 des Artikels 2 der EU-Wasserrahmenrichtlinie
h) Vermeidung von möglicher Doppelarbeit bei der Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Aufgaben
i) Zusammenarbeit von staatlicher Umweltverwaltung, kommunaler Umweltverwaltung und Wasserverbänden
j) Einbindung der Regionalräte

Die chemische Industrie begrüßt jegliche Aktivitäten zur Vermeidung von Doppelarbeiten. Gerade im Vollzug bestehen in dieser Hinsicht noch vielfältige Entwicklungsmöglichkeiten. Die Zusammenarbeit zwischen Industrie und Verwaltung sollte intensiviert und im Hinblick auf eine moderne infrastrukturelle Zusammenarbeit weiterentwickelt werden. Dabei sollten auch standortbezogene Fragestellungen betrachtet werden. Dazu müssen viele neue Themen aus der Ein-richtung von Industrieparks (insbesondere aus dem Bereich der chemi-schen Industrie) Berücksichtigung finden. In diesem Zusammenhang sollten Fehlentwicklungen vermieden werden. Eine Einstufung von Un-ternehmen im Chemiepark als Indirekteinleiter ist sachlich nicht geboten. Ferner ist bei dem weiteren Ausbau des Wasserrechtregimes darauf zu achten, dass Diskriminierungen der Indirekteinleiter korrigiert bzw. für die Zukunft vermieden werden. Dies gilt zum Beispiel für die Anrechenbarkeit der Eliminationsleistungen der öffentlichen Kläranlagen für die Anforderungen an gewerbliches Abwasser.

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  Letzte Änderung: 23.05.2003 © Chemieverbände NRW 2003