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Stellungnahmen
Hier finden Sie Stellungnahmen des VCI NRW zu aktuellen
politischen Vorhaben auf Landesebene.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Martin Sträßer,
Tel (0211) 67931-40.
Schriftliche Stellungnahme des Verbandes der Chemischen
Industrie e.V. - Landesverband Nordrhein-Westfalen - zur Öffentlichen
Anhörung am 04. April 2001 im Landtag von NRW zum Thema "Rechtliche
und verwatungsmäßige Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie in
NRW"
Zu 1.
Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie in NRW
a) Stand der Umsetzung in nationales Recht
b) Novellierungsbedarf des Landeswassergesetzes
c) durch Verwaltungsvorschriften des Landes
Die EU-Wasserrahmenrichtlinie ist die Basis für den Ordnungsrahmen
im Bereich der EU-Wasserpolitik und ein wesentlicher Faktor auch
für die NRW-Wasserwirtschaft. Sie wird damit wesentliche Veränderungen
im Wasserrecht, in der Verwaltung und im Wassermanagement mit sich
bringen. Mit Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplänen werden wichtige
Festlegungen für die zukünftige Ausgestaltung des Flussgebietsmanagements
getroffen. Außerdem wird der Grundwasserschutz sowie die prioritären
(gefährlichen) Stoffe für den Abwassereinleiter betont.
Wir sehen in Bezug auf die Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie
wichtigen Novellierungs- und Diskussionsbedarf. Dabei sollte das
Land Spielräume bei der Umsetzung nutzen und Augenmaß bewahren.
Wichtigstes Ziel der EU-Wasserrahmenrichtlinie ist der gute ökologische
Zustand für die Oberflächengewässer und für das Grundwasser. Die
Realisierung dieses Ziels sollte fristgerecht erfolgen. Die Bedingungen
dazu sind gut, da sowohl Bund als auch die Länder bereits frühzeitig
systematisch die notwendigen Vorbereitungen zur Umsetzung ergriffen
haben. Dabei sollten die Schwierigkeiten in der Kompetenzverteilung
beim Wasserrecht beachtet werden. Art. 75 GG weist dem Bund nur
eine Rahmengesetzgebungskompetenz zu. Der Kompetenzschwerpunkt liegt
bei den Ländern. Deshalb wird ein Neuorientierungsprozess für die
Gesetzgebungskompetenz im Wasserrecht gefordert (s.a. Schendel,
Zeitschrift für Wasserrecht 1999, S. 311 ff.). Wir befürworten dieses
Vorgehen mit einer Erweiterung der Bundeskompetenz im Wasserrecht
in Richtung einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz. Bundesrecht-liche
Vorgaben für Vorschriften des Landeswasserrechts sind im Vergleich
dazu nur die zweitbeste Lösung.
Die Novellierung muss sich ausrichten am Ziel der 1:1-Umsetzung
der EU-Wasserrahmenrichtlinie. Weitergehende Ansprüche sollten nicht
die zukünftige Gestaltung des Wasserrechtes in NRW prägen.
Zu 2.
Finanzielle und wirtschaftliche Auswirkungen
a) Veränderte chemische und morphologische Gewässergüte-standards
b) Forderungen nach kostendeckenden Wasserpreisen
c) Anreize zum kostendeckenden Wassereinsatz
Die Betrachtung und Bewertung der Gewässergüte über hydromorphologische
Merkmale bietet interessante Chancen, aber auch erhebliche Risiken.
Gerade für kleinere Gewässer könnte ein Rückbau zu erheblichen Problemen
in der Nutzung (u.a. im Hinblick auf die Nutzung von Wasserkraft,
Aufstauung, insbesondere industrielle Aktivitäten) führen.
Deshalb gilt es auch die bewusst eingeräumten Handlungsspielräume
für durch menschliche Tätigkeiten erheblich belastete Gewässer (s.
Art. 4 Abs. 5) sinnvoll zu nutzen. Insbesondere sollten die Möglichkeiten
zur Festlegung weniger strenger Umweltziele ausgeschöpft werden,
wenn das Erreichen dieser Ziele in der Praxis nicht möglich ist
oder dies unverhältnismäßige Kosten nach sich zieht.
In dieser Hinsicht sind gerade die notwendigen Zeithorizonte (s.
Emscher-Umbau innerhalb von 30 Jahren) zu betrachten, um das Verhältnismäßigkeitsprinzip
zu wahren. Dabei haben sich durch erfolgreiche Sa-nierungsmaßnahmen
die Probleme vieler industrieller Einleiter deutlich entschärft.
Die Betrachtung diffuser Quellen ist jedoch fortzusetzen.
Bereits heute bestehen auch im industriellen Bereich kostendeckende
Wasserpreise. Die EU-Wasserrahmenrichtlinie verlangt nicht die Einführung
eines Wassernutzungsentgeltes. Die Abwasserabgabe passt deshalb
nicht zu den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie mit ihren Stoffansätzen
etc. Dies sollte bei der anstehenden Überprüfung der Abwasserabgabe
auch mit Blick auf die verringerte Möglichkeit zur Verrechnung von
Investitionen bedacht werden.
Die Grenzen des ressourcenschonenden Wassereinsatzes sind bereits
weitgehend erreicht: u.a. sind Rückkühlwerke dort eingerichtet,
wo es Sinn macht, diese vorzuhalten, und Durchlaufkühlungen (wie
z.B. Nutzung des Rheinwassers) sind heutzutage reine Gebrauchs-,
aber keine Verbrauchsprozesse mehr. Ein entsprechendes Anreizsystem
erscheint deshalb wenig sinnvoll.
Zu 3.
Strategie zur Integration der nachhaltigen Bewirtschaftung von Gewässern
in die Energiepolitik, Verkehrspolitik, Landwirt-schaftspolitik,
Fischereipolitik, Regionalpolitik und Fremden-verkehrspolitik
d) Rechtliche Bindungen und gegebenenfalls notwendige Folgeänderungen
außerhalb des Wasserrechtes
e) Koordination und Ausgleich der Meinungen bei gegebenenfalls
widerstrebenden Interessen
f) Einbindung der Wasserverbände, der Fachöffentlichkeit, der
betroffenen Unternehmen, der Umwelt- und Naturschutzverbände,
der Verbraucherorganisation und der Arbeitnehmervertreter bei
der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie
Für eine Strategiediskussion hinsichtlich einer nachhaltigen Bewirtschaftung
von Gewässern sollte insbesondere der notwendige Sachverstand (insbesondere
der Wasserverbände) eingebunden werden.
Wir sind für eine Diskussion über mögliche Deregulierungen offen
mit dem Ziel, "Entschlackungen" bei einer Vielzahl staatlicher Vorschriften
und Zuständigkeiten zu erreichen. Vorbilder aus anderen Bundesländern
sollten dafür herangezogen werden.
Zu 4.
Verwaltungsmäßige Umsetzung
g) Sachgerechte Festlegung von Zuständigkeiten abhängig von Einzugsgebieten
und/oder Teileinzugsgebieten gemäß Definition nach den Nr. 13
und 14 des Artikels 2 der EU-Wasserrahmenrichtlinie
h) Vermeidung von möglicher Doppelarbeit bei der Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher
Aufgaben
i) Zusammenarbeit von staatlicher Umweltverwaltung, kommunaler
Umweltverwaltung und Wasserverbänden
j) Einbindung der Regionalräte
Die chemische Industrie begrüßt jegliche Aktivitäten zur Vermeidung
von Doppelarbeiten. Gerade im Vollzug bestehen in dieser Hinsicht
noch vielfältige Entwicklungsmöglichkeiten. Die Zusammenarbeit zwischen
Industrie und Verwaltung sollte intensiviert und im Hinblick auf
eine moderne infrastrukturelle Zusammenarbeit weiterentwickelt werden.
Dabei sollten auch standortbezogene Fragestellungen betrachtet werden.
Dazu müssen viele neue Themen aus der Ein-richtung von Industrieparks
(insbesondere aus dem Bereich der chemi-schen Industrie) Berücksichtigung
finden. In diesem Zusammenhang sollten Fehlentwicklungen vermieden
werden. Eine Einstufung von Un-ternehmen im Chemiepark als Indirekteinleiter
ist sachlich nicht geboten. Ferner ist bei dem weiteren Ausbau des
Wasserrechtregimes darauf zu achten, dass Diskriminierungen der
Indirekteinleiter korrigiert bzw. für die Zukunft vermieden werden.
Dies gilt zum Beispiel für die Anrechenbarkeit der Eliminationsleistungen
der öffentlichen Kläranlagen für die Anforderungen an gewerbliches
Abwasser.
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