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Stellungnahmen
Hier finden Sie Stellungnahmen des VCI NRW zu aktuellen
politischen Vorhaben auf Landesebene.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Martin Sträßer,
Tel (0211) 67931-40.
Dr. med.vet. Bernward Garthoff
Bayer AG, Leverkusen
Für den Verband der Chemischen Industrie (VCI)/
Landesverband Nordrhein-Westfalen im März 2001
"Änderung der Verfassung für das Land
Nordrhein-Westfalen"
Zusammenfassende Beurteilung
Mit der Aufnahme eines eigenständigen Staatszieles Tierschutz
in die Landesverfassung und/oder ins Grundgesetz würden sowohl
die Grundlagenforschung als auch die angewandte industrielle Forschung
nachhaltig geschwächt, ohne daß dies dem Tierschutz tatsächlich
nutzt. Ein eigenständiges Staatsziel Tierschutz führt
zu einer Verunsicherung und Neugewichtung auf der Ebene der Verwaltungspraxis
und der Rechtsprechung.
Hierdurch besteht die Gefahr, daß Versuchsvorhaben im Lande
verzögert, wenn nicht gar verhindert werden. Insofern hat sich
an der Einschätzung der chemisch-pharmazeutischen Industrie
des Landes seit der Diskussion eines Staatszieles Tierschutz bei
der Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages (1998)
nichts geändert. Schon heute ist eine Verlagerung von tierexperimenteller
Forschung ins Ausland zu beobachten; ein weiterer Fall geschieht
soeben auf der gegenüberliegenden Rheinseite: die Fa. Janssen-Cilag
GmbH stellt die Forschung in Neuss zum 31.5.2001 auf Anweisung der
amerikanischen Mutterfirma Johnson&Johnson ein!
Es besteht die Gefahr, daß sich diese Entwicklung bei entsprechender
Verfassungsänderung, sei es auf Landes- und/oder Bundesebene
- weiter fortsetzt, denn der Faktor Zeit, ein wesentliches Kriterium
im internationalen Forschungswettbewerb, spielt eine entscheidende
Rolle! Wenn also Unternehmen dieser mit 75 Mrd. DM umsatzstärksten
und knapp140.000 Beschäftigten in NRW drittgrößten
Branche befürchten müssen, dass in der Anmeldung und Genehmigung
von Versuchsvorhaben durch sachfremde und teils unsinnige Gerichtsverfahren
die Durchführung notwendiger, sogar u.U. gesetzlich geforderter
Tierversuche verzögert oder verhindert werden, dann ist die
Konsequenz für global operierende Firmen klar! Zahlreiche Arbeiten,
die ohne Tierversuche nicht möglich sind, würden voraussichtlich
in das benachbarte Ausland verlagert werden, ohne daß für
den Tierschutz etwas zusätzlich gewonnen wird.
Die Aufnahme eines Staatszieles Tierschutz in die Landesverfassung
(und das bereits angekündigte Eintreten im Bundesrat für
eine Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz) sowie eine damit
einhergehende Beschränkung der Forschungsfreiheit ist ein falsches
Signal für den Forschungs-und Wirtschaftstandort Nordrhein-Westfalen.
Dies steht im Gegensatz zum Bekenntnis des MSWF, Frau Ministerin
Gabriele Behler, wonach "Wissenschaft und Forschung einen entscheidenden
Beitrag zur Unterstützung des Strukturwandels und zur Schaffung
neuer Arbeitsplätze leisten. Der Staat muss daher die Voraussetzungen
schaffen, damit die Unternehmen gerade auch auf den Zukunftsmärkten
erfolgreich bestehen können."
Die Aufnahme eines irrelevanten Staatszieles schafft die Voraussetzungen
sicher nicht, sondern wird sich als kontraproduktiv erweisen.
Im übrigen ist es symptomatisch, daß in dieser Anhörung
Vertreter der universitären Grundlagenforschung nicht einmal
gehört werden!
Detaillierte Stellungnahme zu den Fragestellungen des Hauptausschusses
für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz
und den Drucksachen 13/288, 13/326, 13/419
1. Welche staatsrechtliche Bedeutung
hat die Verankerung des Tierschutzes in der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen?
Nach den üblich geltenden Normen bricht Bundesrecht Landesrecht,
somit wird die Verankerung des Tierschutzes in der Landesverfassung
von NRW im Rahmen des Bundesrechtes keine Bedeutung haben können,
abgesehen von z. B. Landesfischereigesetz oder Landesjagdgesetz.
Da das geltende Bundesrecht, d. h. das Tierschutzgesetz in der Form
von 1998, sehr eng und im Vergleich zu sämtlichen anderen Staaten
schon äußerst restriktiv wirksam wird, kommt der Verankerung
in der Landesverfassung eigentlich nur deklamatorischer Charakter
zu. Sie kann also auch gar nicht den Anspruch erfüllen, den
gewisse Tier-Rechtler ihr zubilligen, nämlich "mehr sogenannten
Tierschutz" durch bessere Ausbalancierung der Rechte für
das Tier versus den Rechten für die sogenannte "freie"
Forschung zu erreichen. Die Hoffnung, die dahinter steht, ist offensichtlich,
das eh schon repressive Tierschutzgesetz im Gerichtssaal zu erweitern,
im Sinne der Tier-Rechtler.
2. Welche Aspekte und Formulierungen
halten Sie für erforderlich, um Tierschutz in geeigneter Weise
in der Landesverfassung zu verankern (wie beurteilen Sie in diesem
Zusammenhang die verschiedenen Gesetzentwürfe)?
Grundsätzlich ist eine Verankerung des Tierschutzes in den
Verfassungen aller Bundesländer abzulehnen. Weder verändern
solche Maßnahmen die Rechtsnormen, die gerade in diesem Gebiet
mehr und mehr aus gutem Grunde europäisch oder sogar global
vorgegeben werden, abgesehen von der o. a. Bundesgesetzgebung des
Tierschutzes, noch helfen sie Tierschutz zu verstärken. Im
übrigen wurde richtigerweise von einigen Staatsrechtlern vor
dem Rechtsausschuß des Bundestages und von Parlamentariern
in Bund und Land darauf hingewiesen, daß man eben dieses Tierschutzgesetz
konsequent als einzelgesetzliches Werkzeug nutzt, bevor man Verfassungen
mit mehr oder weniger sinnvollen, wohlklingenden Formulierungen
(für das Wahlvolk) überfrachtet.
3. Welche Auswirkungen erwarten
Sie von einer verfassungsrechtlichen Verankerung des Tierschutzes
in der Landesverfassung Nordrhein-Westfalens?
Die Auswirkungen sind mit Sicherheit nicht ein "Mehr an Tierschtutz"
aus den o. a. Gründen des vorherrschenden Bundesrechtes, aber
ein "Mehr an Rechtsunsicherheit", wie es auch schon in
der Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestages nicht nur
von den Vertretern der forschenden Industrie, sondern auch von Staatsrechtlern
gefürchtet wurde.
Das für ein die Forschung betonendes Bundesland wie NRW so
wichtige richtige Investitionsklima wird nachhaltig gestört.
Und dazu gehört eben auch gerade für die chemisch-pharmazeutische
Industrie die Basis einer Grundlagenforschung an den Universitäten.
Das von Tier-Rechtlern so oft vorgebrachte Argument, wenn doch die
landesverfassungsmäßige Verankerung nichts bewirke, dann
könne "die Forschung ja auch nicht dagegen sein"
und sie zulassen, trifft nicht zu.
Denn hierzu ist zunächst festzustellen, dass wohl eine Landesverfassung
nicht der Ort ist, mit Regelungen, die keine Wirkung haben, überfrachtet
zu werden. Vor allem wird aber eine absolut falsche Grundhaltung
in NRW vorgegeben - und das wird bei den lokalen Genehmigungsbehörden
und den nachfolgend befaßten Gerichten im Abwägungsprozeß
bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Tierversuchen
sehr wohl eine widersinnige Rolle spielen.
Dies wurde neulich deutlich durch die Bemerkung eines Richters mit
vorgefaßter Meinung bei einer Tierschutztagung der evangelischen
Kirche in Bad Boll, der tatsächlich durch eine verfassungsmäßige
Verankerung die Abwägung in Richtung gegen den Tierversuch
generell verschoben sah, und sogar über eine Abwägung
von Legalität gegenüber Legitimität von Tierversuchen
sinnierte.
Selbst wenn im Endeffekt die Grundrechte der Forschung obsiegen
sollten, so gibt es zumindest Verzögerungen im Genehmigungsprozeß,
hat der in der Forschung so wichtige Zeitfaktor der Konkurrenz im
weltweiten Wettbewerb geholfen - und das Investitionsumfeld in NRW
weiter beeinträchtigt.
Darüber hinaus ist die Verhältnismäßgkeit zu
hinterfragen: wenn einerseits ohne verfassungsmäßige
Abwägung viele Tausende von Tieren aus prophylaktischen Seuchenmaßnahmen
oder gar Marktaspekten getötet werden müssen, dagegen
z. T. legal geforderte Tierversuche zu diskutieren sind, dann klafft
hier eine Lücke zwischen Realität einerseits und Verfassungsfiktion
andererseits.
4. Wie ist der rechtliche und
ethische Status von Tieren im Vergleich zum Menschen einzuschätzen?
In unserer Verfassung ist dem Menschen vor dem Tier der Vorrang
gegeben, dies gilt nicht nur für die Nutzung des Tieres als
Nahrung des Menschen (übrigens 330 Mio. in der Bundesrepublik
jährlich gegenüber noch nicht einmal 2 Mio. Versuchstieren),
sondern auch z.B. für die Bewertung der Sicherheit von Wirkstoffen
wie Arzneimitteln. Hier sind die ethischen Vorgaben eindeutig, gerade
nach der deutschen Historie: festgelegt im Nürnberger Kodex
von 1949 und der Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes
(i. d. F. von 2000) - hier heißt es ganz klar:
..."Medical research involving human subjects ... must be based
on... and on adequate laboratory ( z.B. auch Testung mit Alternativ-Methoden)
and, where appropriate, animal experimentation."
Eben diesen Alternativmethoden-Entwicklungen widmet die Industrie
bereits seit langem allerhöchste Aufmerksamkeit gewidmet. Nur
hierdurch gelang es, die Tierversuchszahlen so drastisch zu senken.
Dies wird übrigens auch in der übergeordneten EU-Reglementierung
so gesehen (Richtlinie 86/609/EWG): Art. 7 II
"Ein Versuch darf nicht vorgenommen werden, wenn zur Erreichung
des angestrebten Ergebnisses eine wissenschaftlich zufriedenstellende
vertretbare, und praktikable Alternative zur Verfügung steht,
bei der kein Tier verwandt werden muß."
5. Hat die Verfassungsänderung
in der Landesverfassung Einfluß auf die Anwendung einfachen
Bundesrechtes?
Nicht in der generellen Anwendung, aber in der verwaltungsgerichtlichen
Auseinandersetzung in Folge. Womit wir wiederum bei der Rechts-,
Zeit-, Planungs- und damit Investitionsunsicherheit des Standortes
NRW wären. Und wer will das?
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