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Stellungnahmen

Hier finden Sie Stellungnahmen des VCI NRW zu aktuellen politischen Vorhaben auf Landesebene.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Martin Sträßer, Tel (0211) 67931-40.

Dr. med.vet. Bernward Garthoff
Bayer AG, Leverkusen
Für den Verband der Chemischen Industrie (VCI)/
Landesverband Nordrhein-Westfalen im März 2001

"Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen"

Zusammenfassende Beurteilung

Mit der Aufnahme eines eigenständigen Staatszieles Tierschutz in die Landesverfassung und/oder ins Grundgesetz würden sowohl die Grundlagenforschung als auch die angewandte industrielle Forschung nachhaltig geschwächt, ohne daß dies dem Tierschutz tatsächlich nutzt. Ein eigenständiges Staatsziel Tierschutz führt zu einer Verunsicherung und Neugewichtung auf der Ebene der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung.
Hierdurch besteht die Gefahr, daß Versuchsvorhaben im Lande verzögert, wenn nicht gar verhindert werden. Insofern hat sich an der Einschätzung der chemisch-pharmazeutischen Industrie des Landes seit der Diskussion eines Staatszieles Tierschutz bei der Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages (1998) nichts geändert. Schon heute ist eine Verlagerung von tierexperimenteller Forschung ins Ausland zu beobachten; ein weiterer Fall geschieht soeben auf der gegenüberliegenden Rheinseite: die Fa. Janssen-Cilag GmbH stellt die Forschung in Neuss zum 31.5.2001 auf Anweisung der amerikanischen Mutterfirma Johnson&Johnson ein!

Es besteht die Gefahr, daß sich diese Entwicklung bei entsprechender Verfassungsänderung, sei es auf Landes- und/oder Bundesebene - weiter fortsetzt, denn der Faktor Zeit, ein wesentliches Kriterium im internationalen Forschungswettbewerb, spielt eine entscheidende Rolle! Wenn also Unternehmen dieser mit 75 Mrd. DM umsatzstärksten und knapp140.000 Beschäftigten in NRW drittgrößten Branche befürchten müssen, dass in der Anmeldung und Genehmigung von Versuchsvorhaben durch sachfremde und teils unsinnige Gerichtsverfahren die Durchführung notwendiger, sogar u.U. gesetzlich geforderter Tierversuche verzögert oder verhindert werden, dann ist die Konsequenz für global operierende Firmen klar! Zahlreiche Arbeiten, die ohne Tierversuche nicht möglich sind, würden voraussichtlich in das benachbarte Ausland verlagert werden, ohne daß für den Tierschutz etwas zusätzlich gewonnen wird.

Die Aufnahme eines Staatszieles Tierschutz in die Landesverfassung (und das bereits angekündigte Eintreten im Bundesrat für eine Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz) sowie eine damit einhergehende Beschränkung der Forschungsfreiheit ist ein falsches Signal für den Forschungs-und Wirtschaftstandort Nordrhein-Westfalen.

Dies steht im Gegensatz zum Bekenntnis des MSWF, Frau Ministerin Gabriele Behler, wonach "Wissenschaft und Forschung einen entscheidenden Beitrag zur Unterstützung des Strukturwandels und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze leisten. Der Staat muss daher die Voraussetzungen schaffen, damit die Unternehmen gerade auch auf den Zukunftsmärkten erfolgreich bestehen können."
Die Aufnahme eines irrelevanten Staatszieles schafft die Voraussetzungen sicher nicht, sondern wird sich als kontraproduktiv erweisen.

Im übrigen ist es symptomatisch, daß in dieser Anhörung Vertreter der universitären Grundlagenforschung nicht einmal gehört werden!

Detaillierte Stellungnahme zu den Fragestellungen des Hauptausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz und den Drucksachen 13/288, 13/326, 13/419

1. Welche staatsrechtliche Bedeutung hat die Verankerung des Tierschutzes in der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen?

Nach den üblich geltenden Normen bricht Bundesrecht Landesrecht, somit wird die Verankerung des Tierschutzes in der Landesverfassung von NRW im Rahmen des Bundesrechtes keine Bedeutung haben können, abgesehen von z. B. Landesfischereigesetz oder Landesjagdgesetz. Da das geltende Bundesrecht, d. h. das Tierschutzgesetz in der Form von 1998, sehr eng und im Vergleich zu sämtlichen anderen Staaten schon äußerst restriktiv wirksam wird, kommt der Verankerung in der Landesverfassung eigentlich nur deklamatorischer Charakter zu. Sie kann also auch gar nicht den Anspruch erfüllen, den gewisse Tier-Rechtler ihr zubilligen, nämlich "mehr sogenannten Tierschutz" durch bessere Ausbalancierung der Rechte für das Tier versus den Rechten für die sogenannte "freie" Forschung zu erreichen. Die Hoffnung, die dahinter steht, ist offensichtlich, das eh schon repressive Tierschutzgesetz im Gerichtssaal zu erweitern, im Sinne der Tier-Rechtler.

2. Welche Aspekte und Formulierungen halten Sie für erforderlich, um Tierschutz in geeigneter Weise in der Landesverfassung zu verankern (wie beurteilen Sie in diesem Zusammenhang die verschiedenen Gesetzentwürfe)?

Grundsätzlich ist eine Verankerung des Tierschutzes in den Verfassungen aller Bundesländer abzulehnen. Weder verändern solche Maßnahmen die Rechtsnormen, die gerade in diesem Gebiet mehr und mehr aus gutem Grunde europäisch oder sogar global vorgegeben werden, abgesehen von der o. a. Bundesgesetzgebung des Tierschutzes, noch helfen sie Tierschutz zu verstärken. Im übrigen wurde richtigerweise von einigen Staatsrechtlern vor dem Rechtsausschuß des Bundestages und von Parlamentariern in Bund und Land darauf hingewiesen, daß man eben dieses Tierschutzgesetz konsequent als einzelgesetzliches Werkzeug nutzt, bevor man Verfassungen mit mehr oder weniger sinnvollen, wohlklingenden Formulierungen (für das Wahlvolk) überfrachtet.

3. Welche Auswirkungen erwarten Sie von einer verfassungsrechtlichen Verankerung des Tierschutzes in der Landesverfassung Nordrhein-Westfalens?

Die Auswirkungen sind mit Sicherheit nicht ein "Mehr an Tierschtutz" aus den o. a. Gründen des vorherrschenden Bundesrechtes, aber ein "Mehr an Rechtsunsicherheit", wie es auch schon in der Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestages nicht nur von den Vertretern der forschenden Industrie, sondern auch von Staatsrechtlern gefürchtet wurde.
Das für ein die Forschung betonendes Bundesland wie NRW so wichtige richtige Investitionsklima wird nachhaltig gestört. Und dazu gehört eben auch gerade für die chemisch-pharmazeutische Industrie die Basis einer Grundlagenforschung an den Universitäten.
Das von Tier-Rechtlern so oft vorgebrachte Argument, wenn doch die landesverfassungsmäßige Verankerung nichts bewirke, dann könne "die Forschung ja auch nicht dagegen sein" und sie zulassen, trifft nicht zu.
Denn hierzu ist zunächst festzustellen, dass wohl eine Landesverfassung nicht der Ort ist, mit Regelungen, die keine Wirkung haben, überfrachtet zu werden. Vor allem wird aber eine absolut falsche Grundhaltung in NRW vorgegeben - und das wird bei den lokalen Genehmigungsbehörden und den nachfolgend befaßten Gerichten im Abwägungsprozeß bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Tierversuchen sehr wohl eine widersinnige Rolle spielen.
Dies wurde neulich deutlich durch die Bemerkung eines Richters mit vorgefaßter Meinung bei einer Tierschutztagung der evangelischen Kirche in Bad Boll, der tatsächlich durch eine verfassungsmäßige Verankerung die Abwägung in Richtung gegen den Tierversuch generell verschoben sah, und sogar über eine Abwägung von Legalität gegenüber Legitimität von Tierversuchen sinnierte.
Selbst wenn im Endeffekt die Grundrechte der Forschung obsiegen sollten, so gibt es zumindest Verzögerungen im Genehmigungsprozeß, hat der in der Forschung so wichtige Zeitfaktor der Konkurrenz im weltweiten Wettbewerb geholfen - und das Investitionsumfeld in NRW weiter beeinträchtigt.
Darüber hinaus ist die Verhältnismäßgkeit zu hinterfragen: wenn einerseits ohne verfassungsmäßige Abwägung viele Tausende von Tieren aus prophylaktischen Seuchenmaßnahmen oder gar Marktaspekten getötet werden müssen, dagegen z. T. legal geforderte Tierversuche zu diskutieren sind, dann klafft hier eine Lücke zwischen Realität einerseits und Verfassungsfiktion andererseits.

4. Wie ist der rechtliche und ethische Status von Tieren im Vergleich zum Menschen einzuschätzen?

In unserer Verfassung ist dem Menschen vor dem Tier der Vorrang gegeben, dies gilt nicht nur für die Nutzung des Tieres als Nahrung des Menschen (übrigens 330 Mio. in der Bundesrepublik jährlich gegenüber noch nicht einmal 2 Mio. Versuchstieren), sondern auch z.B. für die Bewertung der Sicherheit von Wirkstoffen wie Arzneimitteln. Hier sind die ethischen Vorgaben eindeutig, gerade nach der deutschen Historie: festgelegt im Nürnberger Kodex von 1949 und der Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes (i. d. F. von 2000) - hier heißt es ganz klar:
..."Medical research involving human subjects ... must be based on... and on adequate laboratory ( z.B. auch Testung mit Alternativ-Methoden) and, where appropriate, animal experimentation."
Eben diesen Alternativmethoden-Entwicklungen widmet die Industrie bereits seit langem allerhöchste Aufmerksamkeit gewidmet. Nur hierdurch gelang es, die Tierversuchszahlen so drastisch zu senken.
Dies wird übrigens auch in der übergeordneten EU-Reglementierung so gesehen (Richtlinie 86/609/EWG): Art. 7 II
"Ein Versuch darf nicht vorgenommen werden, wenn zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses eine wissenschaftlich zufriedenstellende vertretbare, und praktikable Alternative zur Verfügung steht, bei der kein Tier verwandt werden muß."

5. Hat die Verfassungsänderung in der Landesverfassung Einfluß auf die Anwendung einfachen Bundesrechtes?

Nicht in der generellen Anwendung, aber in der verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung in Folge. Womit wir wiederum bei der Rechts-, Zeit-, Planungs- und damit Investitionsunsicherheit des Standortes NRW wären. Und wer will das?

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  Letzte Änderung: 23.05.2003 © Chemieverbände NRW 2003