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Stellungnahmen
Landschaftsgesetz:
Der Landtag NRW hat Anfang Mai 2000 die Novelle zum Landschaftsgesetz
Nordrhein-Westfalen beschlossen. Der VCI NRW hatte zum ursprünglichen
Gesetzeentwurf der Landesregierung keine eigene Stellungnahme abgegeben,
sondern sich der Stellungnahme des BDI NRW angeschlossen bzw. sie
mit erarbeitet.
Die nachfolgenden Dateien [00418
Synopse Landschaftsgesetz - kurz; 00418
Synopse Landschaftsgesetz], die heruntergeladen werden können,
enthalten in synoptischer Gegenüberstellung: das alte Landschaftsgesetz
(Spalte 1), den Gesetzentwurf der Landesregierung (Spalte 2), die
vom Landtag auf Empfehlung des federführenden Ausschusses beschlossenen
Änderungen am Gesetzentwurf (Spalte 3) sowie die Stellungnahme
des BDI NRW zum ursprünglichen Referentenentwurf Spalte 4).
Der Unterschied zwischen den beiden Synopsen: die "Kurzfassung"
enthält nicht das vollständige Gesetz, sondern nur die
geänderten Paragrafen."
Bodenschutzgesetz:
Der Landtag NRW hat Anfang Mai 2000 das neue Landes-Bodenschutzgesetz
beschlossen. Der VCI hatte zum ursprünglichen Gesetzentwurf
der Landesregierung eine eigene Stellungnahme abgegeben.
Die nachfolgenden Dateien, die heruntergeladen werden können,
enthalten:
- [000126
Stellungnahme BodenschutzG]:
die Stellungnahme des VCI als Textfassung
- [000418
Synopse AusführungsG Bodenschutzgesetz]:
eine Übersicht in synoptischer Form: Gesetzentwurf der Landesregierung
(Spalte 1), Begründung der Landesregierung zum Gesetzentwurf
(Spalte 2), Stellungnahme des VCI NRW (Spalte 3), vom Landtag beschlossene
Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf
(Spalte 4)."
gez. Martin Sträßer
Stellungnahme zum Gesetzentwurf der
Landesregierung "Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des
Bundes-Bodenschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen" (LT-Drs. 12/4475)
Zentrale Forderungen:
Ein Landesbodenschutzgesetz NRW sollte sich - entsprechend den
Bodenschutzgesetzen anderer Bundesländer (z.B. Bayern, Niedersachsen)
- auf die Umsetzung sowie wesentliche, sachlich notwendige Ergänzungen
zum Bundesbodenschutzgesetz und der Bundesbodenschutzverordnung
beschränken.
Auf nicht unbedingt erforderliche oder über das Bundesbodenschutzgesetz
hinaus gehende Zusatzregelungen (z.B. zu weitgehende Mitteilungspflicht
in § 2 Abs. 1, Dauerbeobachtungsflächen in § 6
Abs. 3) sollte verzichtet werden.
Mit dem Landesbodenschutzgesetz NRW sollte eine Verwaltungsvereinfachung
angestrebt werden. Vor der Übernahme bisheriger Regelungen
(z.B. aus dem Landesabfallgesetz) sollten diese zunächst neu
bewertet und auf einen möglichen Verzicht überprüft
werden (s. etwa die neuen Regelungen §§ 7 und 8).
Umfangreiche bürokratische Maßnahmen (wie u.a. getrennte
Führung von Bodenbelastungskarten und Altlastenkatastern, umfangreiche
Datenerfassungen in einem Bodeninformationssystem gem. § 6),
die ggf. mit zusätzlichen Kosten verbunden sind, sollten vermieden
werden.
Die Regelungen zu Bodenschutzgebieten (§ 12) erfordern einen
vertieften Dialog über vorgesehene Anwendungen und Ausfüllungen.
Sie sollten deshalb zum jetzigen Zeitpunkt zurückgestellt werden.
Zum Gesetzentwurf im Einzelnen:
Zu "§ 1
Vorsorgegrundsätze"
Vorschlag zu § 1:
§ 1 kann entfallen.
Begründung:
Vorsorgegrundsätze sind im Bundesrecht (u.a. § 7 BBodSchG,
§ 9 und § 10 BBodSchV, § 1a Baugesetzbuch) bereits
umfassend geregelt. Es gibt deshalb keinen Bedarf für eine
Ausfüllung durch den Landesgesetzgeber. Die vorgeschlagene
Regelung ist deshalb nicht erforderlich und kann entfallen.
Auch eine zusätzliche Schwerpunktsetzung, wie durch Satz 3
vorgeschlagen, ist nicht erforderlich, da bereits im Bundesrecht
ausreichende Regelungen (§§ 1, 2 BBodSchG) bestehen. Auch andere
Bundesländer sahen für eine solche Regelung in ihren Landesbodenschutzgesetzen
keinen Bedarf.
Zu "§ 2
Mitteilungspflichten"
Vorschläge zu § 2 Absatz 1:
- In Satz 1 sollte vor dem Wort Anhaltspunkte das Wort "bekannte"
durch das Wort "begründete" ersetzt werden ("...sind
verpflichtet, bekannte Anhaltspunkte ... mitzuteilen").
- § 2 Absatz 1 Satz 2 sollte entfallen.
Begründung:
Der Begriff "bekannte Anhaltspunkte" ist eine sprachliche Tautologie
und deshalb wenig aussagekräftig. Das Bundesbodenschutzgesetz
enthält keine Ermächtigung zur Einführung einer generellen
Mitteilungspflicht bei schädlichen Bodenveränderungen.
Die §§ 9 Absatz 2 und 11 BBodSchG sprechen nur von einer
Pflicht zur Mitwirkung. Der § 21 Absatz 2 bezieht sich
nicht auf eine mögliche Mitteilungspflicht für alle
Verdachtsflächen, sondern grenzt diese auf bestimmte
Verdachtsflächen ein. Beide Vorgaben setzen schon begrifflich
ein vorheriges Tätigwerden der zuständigen Behörden
voraus. Die vorgeschlagene Regelung geht insoweit über die
Vorgaben des Bundesrechtes (insb. § 21 Absatz 2 BBodSchG
und § 3 Absatz 4 BBodSchV) hinaus.
Nach Bundesrecht (§ 3 Absatz 3 BBodSchV) soll bei
(einfachen) Anhaltspunkten die Verdachtsfläche zunächst
einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden. Eine Mitteilungspflicht
schon in diesem frühen Stadium würde nicht nur für
die Unternehmen, sondern auch für die zuständigen Behörden
einen unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand
bedeuten. Sie könnte in der Praxis zudem - wegen der in § 20
vorgesehenen Bußgeldbewehrung - eine Vielzahl nicht vertretbarer
Ordnungswidrigkeitsverfahren zur Folge haben. Dabei ist das Problem
der "Selbstanzeige" zu berücksichtigen, das einer solchen Mitteilungspflicht
entgegensteht.
Es bedarf deshalb einer klarstellenden Regelung, dass nur begründete
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder einer schädlichen
Bodenveränderung mitzuteilen sind (s. auch Art. 1 BayBodSchG
und § 1 Absatz 1 des Entwurfs für ein Hamburgisches
Bodenschutzgesetz, die "konkrete Anhaltspunkte" bzw. "konkrete Umstände"
zur Voraussetzung einer Mitteilungspflicht machen).
Die in Absatz 1 Satz 2
vorgeschlagene Ausweitung der Mitteilungspflicht auf Bauherrinnen
und Bauherrn geht ebenfalls über die Vorgaben des Bundesrechts
hinaus und ist deshalb nicht erforderlich. Die durch das Bundesbodenschutzgesetz
Verpflichteten sind in §§ 4 Absatz 3 und 6 BBodSchG abschließend
aufgeführt. §§ 11 und 9 Absatz 2 Satz 3 BBodSchG
stellen keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für
eine primäre Mitteilungspflicht des Bauherrn dar. Die baurechtlichen
Bestimmungen decken den erforderlichen Regelungsbedarf umfassend
ab und bedürfen keiner ergänzenden Regelung durch den
Landesgesetzgeber.
Vorschlag zu § 2 Absatz 2:
§ 2 Absatz 2 sollte entfallen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Anzeigepflicht wird durch die Regelungen
des BBodSchG (s. insbesondere §§ 6 und 7 BBodSchG, § 21
BBodSchG) sowie § 12 BBodSchV nicht gefordert. Auch andere
Landesbodenschutzgesetze enthalten eine solche Regelung nicht. § 2
Absatz 2 ist deshalb verzichtbar.
Zumindest sollte die Regelung - gemäß der §§ 6,
7 BBodSchG und § 12 Absatz 3 BBodSchV - nur auf den Grundstückseigentümer
beschränkt werden. Eine Regelung könnte auch in einer
Verwaltungsvorschrift zu § 12 BBodSchV erfolgen.
Zu "§ 3
Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betreuungs- und Untersuchungsrecht"
Vorschlag zu § 3 Absatz 1:
In § 3 Absatz 1 sollte am Ende folgender Halbsatz
angefügt werden:
"; § 21 Absatz 2a WHG gilt entsprechend.".
Begründung:
Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete sollte die Auskunft
auf solche Fragen verweigern können, deren Beantwortung ihn
selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nr. 1 bis
3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde (s. § 21
Absatz 2a WHG).
Vorschlag zu § 3 Absatz 2:
In Satz 1 sollten die Worte "die Einsichtnahme in Unterlagen,
die Einholung von Auskünften," und "die Einrichtung und den
Betrieb von Sicherungs- und Überwachungseinrichtungen einschließlich
Messstellen und" entfallen.
Begründung:
Alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen können
bereits im Rahmen des § 2 Absatz 1 eingefordert werden.
Die Einrichtung und der Betrieb von Sicherungs- und Überwachungseinrichtungen
einschließlich Messstellen auf dem Betriebsgelände ist
weder aufgrund BBodSchG und BBodSchV noch aufgrund § 31 Landesabfallgesetz
und § 40 KrW-/AbfG erforderlich.
Zum "Dritten
Teil: Boden- und Altlasteninformationen, Gebietsbezogener Bodenschutz"
Allgemeiner Vorschlag zum Dritten
Teil:
Der Dritte Teil ist insgesamt auf das zur Umsetzung des Bundesrechts
notwendige Maß zu beschränken.
Begründung:
Im Vergleich zu Gesetzen anderer Bundesländer (s. z.B.
§§ 6 und 8 NBodSchG; Art. 3, 7 und 8 BayBodSchG) entspricht
der Dritte Teil nicht dem Ziel einer schlanken Vollzugsvorgabe (z.B.
Führung von Bodenbelastungskarten neben Altlastenkatastern).
Die einfache Übernahme bisheriger Regelungen aus dem Landesabfallgesetz
in das neue Gesetz wird den Vorgaben des Bundesrechtes nicht gerecht.
Es bedarf deshalb in jedem Einzelfall der Prüfung, ob die bisherigen
Regelungen wegen der Vorgaben des Bundesrechtes entfallen oder aber
aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entfallen können.
Zu "§ 5:
Erfassung von schädlichen Bodenveränderungen und Verdachtsflächen"
Vorschlag zu § 5:
Die Regelungen des § 5 sollten in § 8 einbezogen werden.
Begründung:
Zur Reduzierung des bürokratischen Aufwandes sollten Bodenbelastungskarten
und Altlastenkataster zusammengeführt werden. Zu diesem Zweck
könnten die Regelungen in § 5 und § 8 zusammengefasst
werden.
Zu § 6:
Bodeninformationssystem
Vorschläge zu § 6:
- Die Regelungen zum Bodeninformationssystem sollten vereinfacht
werden.
- Durchführungsbestimmungen, die die behördeninterne
Abwicklung betreffen (z.B. § 6 Absatz 2 für ein
Fachinformationssystem "Bodenkunde") können entfallen.
Begründung:
Der § 21 Absatz 4 BBodSchG ist als Ermächtigungsgrundlage
für die Länder zur Einrichtung eines länderspezifischen
Bodeninformationssystems als "Kann-Regelung" ausgelegt. Die Regelungen
im Landesbodenschutzgesetz für ein Bodeninformationssystem
(u.a. der Datenerfassung und -handhabung) sollten auf das unbedingt
notwendige Maß beschränkt werden und müssen die
datenschutzrechtlichen Gesichtpunkte gewährleisten.
Durchführungsbestimmungen, die die behördeninterne
Abwicklung betreffen, bedürfen keiner Regelung durch Gesetz,
sondern können in Verwaltungsvorschriften getroffen werden.
Vorschläge zu § 6 Absatz 3:
Der Satz 1 sollte wie folgt geändert werden: "Um den
Zustand und die Veränderung der Beschaffenheit von Böden
zu erkennen und zu überwachen , können Dauerbeobachtungsflächen
auf in Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand stehenden
Grundstücken durch das Landesumweltamt eingerichtet und
betreut werden."
Begründung:
Die Einrichtung und Betreuung von Dauerbeobachtungsflächen
ist auf im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Gebiete
zu beschränken, da andernfalls die Nutzung privater Grundstücke
(z.B. Betriebsgelände) erheblich eingeschränkt würde
und dies einen entschädigungspflichtigen Eingriff darstellen
könnte.
Vorschlag zu § 6 Absatz 5:
§ 6 Absatz 5 sollte nach dem Wort "Bodeninformationssystems"
um die Worte "und für die Einrichtung und Betreuung
von Dauerbeobachtungsflächen" ergänzt werden.
Begründung:
Zunächst wird auf den Vorschlag zu § 6 Absatz 3
verwiesen, private Flächen von der Dauerbeobachtung auszunehmen.
Sollte diese Einschränkung nicht erfolgen, stellt die Einrichtung
und Betreuung von Dauerbeobachtungsflächen einen entschädigungspflichtigen
Eingriff dar. Die Regelung in § 6 Absatz 5 wäre entsprechend
zu ergänzen.
Zu § 7:
Erhebungen über altlastverdächtige Flächen und Altlasten
Vorschlag zu § 7:
§ 7 bedarf der Überprüfung und ggf. der Zusammenfassung
mit § 8.
Begründung:
§ 7 ist bereits durch § 9 BBodSchG als Ermittlungsvorgabe
abgedeckt. Vor der Übernahme des bisherigen § 29 LAbfG
sollte geprüft werden, ob es auch vor dem Hintergrund des neu
geschaffenen Bundesrechtes Möglichkeiten einer einfacheren
Regelung gibt. Die §§ 9, 11 und 21 Absatz 2 BBodSchG eröffnen
dem Landesgesetzgeber zwar die Möglichkeit zusätzlicher
Regelungen, decken aber auch den Rahmen ab. Einer weiteren detaillierten
Regelung im Landesbodenschutzgesetz bedarf es nicht.
Zu § 8:
Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten
Vorschläge zu § 8:
- § 8 Satz 1 sollte wie folgt ergänzt werden: "Die
zuständigen Behörden führen ein Kataster über
die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Flächen
und Altlasten, das auch zur Erfassung von Verdachtsflächen
auf schädliche Bodenveränderungen dient (Bodenbelastungskarten)."
- Folgender neuer Satz 5 sollte hinzugefügt werden:
"Einzelheiten zum Inhalt des Katasters werden von der obersten
Bodenschutzbehörde durch Verwaltungsvorschrift geregelt."
Begründung:
Zur Reduzierung des bürokratischen Aufwandes sollten Bodenbelastungskarten
und Altlastenkataster in einer Dokumentation zusammengeführt
werden.
Zu § 10:
Datenübermittlung, Zugang zu Daten
Vorschlag zu § 10 Absatz 4:
§ 10 Absatz 4 Satz 1 sollte wie folgt gefasst
werden: "Die zuständige Behörde hat denjenigen, in deren
Eigentum ein Grundstück steht, die über ihr Grundstück
und über ihre Person die aufgrund dieses Gesetzes
erfassten Daten sowie jede Veränderung mitzuteilen
und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."
Begründung:
Jeder Grundstückseigentümer hat Anspruch darauf, dass
er über alle Daten, die über ihn oder sein Grundstück
gespeichert sind, unterrichtet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben wird. Auch die Mitteilung von Veränderungen sollte
keinen Einschränkungen unterliegen. Insbesondere ist es bedenklich,
der für die Speicherung der Daten zuständigen Behörde
durch die Einschränkung der Mitteilungspflicht auf "wesentliche"
Veränderungen einen eigenen Beurteilungsspielraum für
die Frage zuzugestehen, welche Veränderungen sie den betroffenen
Grundstückseigentümern mitteilt.
Zu § 11:
Information der Betroffenen und der Öffentlichkeit
Vorschlag zu § 11 Absatz 2:
Satz 1 sollte wie folgt ergänzt werden: "Die zuständige
Behörde kann für altlastverdächtige Flächen
oder Altlasten, bei denen schwerwiegende Auswirkungen auf die Nachbarschaft
zu erwarten sind, einen mit besonderer Fachkompetenz ausgestatteten
Beirat ...bilden."
Begründung:
Bei der Bildung eines behördlichen Beirates sollte auf
die besondere Fachkompetenz der Beiratsmitglieder Wert gelegt werden.
Vorschlag zu § 11 Absatz 3:
§ 11 Absatz 3 kann entfallen.
Begründung:
Alle notwendigen Regelungen sind bereits im Bundesbodenschutzgesetz
getroffen (u.a. § 12 BBodSchG). Ein darüber hinaus gehendes
aktives Informationsrecht der Behörde sieht das Bundesbodenschutzgesetz
nicht vor. Insoweit sind auch datenschutzrechtliche Aspekte zu berücksichtigen.
Zu § 12:
Bodenschutzgebiete
Vorschlag zu § 12:
§ 12 sollte aus dem vorgesehenen Landesbodenschutzgesetz
herausgenommen werden. Eine Regelung bedarf zunächst intensiver
Diskussion unter Beteiligung der Betroffenen.
Begründung:
Die Bestimmungen müssen sich an der Ermächtigungsgrundlage
in § 21 Absatz 3 BBodSchG orientieren. Es besteht jedoch
in den Bodenschutzgesetzen der Bundesländer noch ein notwendiger
Klärungsbedarf über Umfang und Auswirkung einer solchen
Norm. Zur Klärung könnte ein gemeinsamer Workshop bzw.
ein Planspiel unter Beteiligung der Betroffenen beitragen, dessen
Ergebnisse dann in eine gesetzliche Regelung einfließen könnten.
Nach § 21 Absatz 3 BBodSchG dürfen von den Ländern
Gebiete festgelegt werden, sofern schädliche Bodenveränderungen
flächenhaft auftreten, d.h. schon vorliegen, oder zu
erwarten sind, was ein erheblich höheres Maß an
Wahrscheinlichkeit voraussetzt als eine reine Besorgnis.
Ferner ist der in § 12 Absatz 2 festgelegte Maßnahmenkatalog
gegenüber § 21 Absatz 3 BBodSchG zu weitreichend,
da in der Praxis die entsprechenden Maßnahmen immer Einzelfallentscheidungen
sind. Dementsprechend sind die Rechte von Eigentümern und Besitzern
zu berücksichtigen.
Schließlich muss der Kreis der Beteiligten gemäß
§ 12 Absatz 3 erweitert werden. Neben den Naturschutzverbänden
sowie den Stadt- und Kreissportbünden sind auch weitere Interessenvertreter
zu beteiligen wie etwa die betroffenen Wirtschaftsverbände
und die örtlichen Industrie- und Handelskammern. Dies muss
jedenfalls dann gelten, wenn die Verordnung unmittelbar oder mittelbar
Auswirkung haben kann auf Flächen, die bisher wirtschaftlich
genutzt werden (s. eine ähnliche Regelung § 12 Absatz 3
Satz 2 für landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder
gartenbaulich genutzte Flächen) Darüber hinaus muss Absatz 3
auf jeden Fall dahingehend ergänzt werden, dass die durch eine
eventuelle Verordnung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer
vor Erlass beteiligt werden.
Zu § 17:
Sachverständige
Vorschlag zu § 17 Absatz 3:
Im § 17 Absatz 3 sollte nach Satz 1 folgender
neuer Satz 2 eingefügt werden: "Dies betrifft auch
Sachverständige und Untersuchungsstellen aus Unternehmen."
Begründung:
Es muss sichergestellt sein, dass die Sachkunde in Unternehmen
bzw. an Standorten gleichberechtigt berücksichtigt wird. Sollte
dies nicht bereits im Gesetz erfolgen, muss sichergestellt werden,
dass diese Forderung zumindest in der Rechtsverordnung berücksichtigt
wird.
Zu § 20:
Ordnungswidrigkeiten
Vorschlag zu § 20 Absatz 2:
In § 20 Absatz 2 sollte die Bußgeldhöhe
auf 20.000 DM begrenzt werden.
Begründung:
Die Grenze von 20.000 DM entspricht den Bußgeldregelungen
anderer Bundesländer (z.B. § 14 NBodSchG, Art. 14 BayBodSchG).
Zumindest sollte eine differenzierende Regelung nach dem Vorbild
des § 26 Bundesbodenschutzgesetz getroffen werden.
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