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Stellungnahmen

Landschaftsgesetz:
Der Landtag NRW hat Anfang Mai 2000 die Novelle zum Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen beschlossen. Der VCI NRW hatte zum ursprünglichen Gesetzeentwurf der Landesregierung keine eigene Stellungnahme abgegeben, sondern sich der Stellungnahme des BDI NRW angeschlossen bzw. sie mit erarbeitet.
Die nachfolgenden Dateien [00418 Synopse Landschaftsgesetz - kurz; 00418 Synopse Landschaftsgesetz], die heruntergeladen werden können, enthalten in synoptischer Gegenüberstellung: das alte Landschaftsgesetz (Spalte 1), den Gesetzentwurf der Landesregierung (Spalte 2), die vom Landtag auf Empfehlung des federführenden Ausschusses beschlossenen Änderungen am Gesetzentwurf (Spalte 3) sowie die Stellungnahme des BDI NRW zum ursprünglichen Referentenentwurf Spalte 4).
Der Unterschied zwischen den beiden Synopsen: die "Kurzfassung" enthält nicht das vollständige Gesetz, sondern nur die geänderten Paragrafen."

Bodenschutzgesetz:
Der Landtag NRW hat Anfang Mai 2000 das neue Landes-Bodenschutzgesetz beschlossen. Der VCI hatte zum ursprünglichen Gesetzentwurf der Landesregierung eine eigene Stellungnahme abgegeben.
Die nachfolgenden Dateien, die heruntergeladen werden können, enthalten:
- [000126 Stellungnahme BodenschutzG]:
die Stellungnahme des VCI als Textfassung
- [000418 Synopse AusführungsG Bodenschutzgesetz]:
eine Übersicht in synoptischer Form: Gesetzentwurf der Landesregierung (Spalte 1), Begründung der Landesregierung zum Gesetzentwurf (Spalte 2), Stellungnahme des VCI NRW (Spalte 3), vom Landtag beschlossene Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf (Spalte 4)."

gez. Martin Sträßer

Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Landesregierung "Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen" (LT-Drs. 12/4475)

Inhaltsverzeichnis:

Zentrale Forderungen:

Zum Gesetzentwurf im Einzelnen:

Zu "§ 1 Vorsorgegrundsätze"

Zu "§ 2 Mitteilungspflichten"

Zu "§ 3 Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betreuungs- und Untersuchungsrecht"

Zum "Dritten Teil: Boden- und Altlasteninformationen, Gebietsbezogener Bodenschutz"

Zu "§ 5: Erfassung von schädlichen Bodenveränderungen und Verdachtsflächen"

Zu § 6: Bodeninformationssystem

Zu § 7: Erhebungen über altlastverdächtige Flächen und Altlasten

Zu § 8: Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten

Zu § 10: Datenübermittlung, Zugang zu Daten

Zu § 11: Information der Betroffenen und der Öffentlichkeit

Zu § 12: Bodenschutzgebiete

Zu § 17: Sachverständige

Zu § 20: Ordnungswidrigkeiten

 

Zentrale Forderungen:

Ein Landesbodenschutzgesetz NRW sollte sich - entsprechend den Bodenschutzgesetzen anderer Bundesländer (z.B. Bayern, Niedersachsen) - auf die Umsetzung sowie wesentliche, sachlich notwendige Ergänzungen zum Bundesbodenschutzgesetz und der Bundesbodenschutzverordnung beschränken.

Auf nicht unbedingt erforderliche oder über das Bundesbodenschutzgesetz hinaus gehende Zusatzregelungen (z.B. zu weitgehende Mitteilungspflicht in § 2 Abs. 1, Dauerbeobachtungsflächen in § 6 Abs. 3) sollte verzichtet werden.

Mit dem Landesbodenschutzgesetz NRW sollte eine Verwaltungsvereinfachung angestrebt werden. Vor der Übernahme bisheriger Regelungen (z.B. aus dem Landesabfallgesetz) sollten diese zunächst neu bewertet und auf einen möglichen Verzicht überprüft werden (s. etwa die neuen Regelungen §§ 7 und 8).

Umfangreiche bürokratische Maßnahmen (wie u.a. getrennte Führung von Bodenbelastungskarten und Altlastenkatastern, umfangreiche Datenerfassungen in einem Bodeninformationssystem gem. § 6), die ggf. mit zusätzlichen Kosten verbunden sind, sollten vermieden werden.

Die Regelungen zu Bodenschutzgebieten (§ 12) erfordern einen vertieften Dialog über vorgesehene Anwendungen und Ausfüllungen. Sie sollten deshalb zum jetzigen Zeitpunkt zurückgestellt werden.

Zum Gesetzentwurf im Einzelnen:

Zu "§ 1 Vorsorgegrundsätze"

Vorschlag zu § 1:

§ 1 kann entfallen.

Begründung:

Vorsorgegrundsätze sind im Bundesrecht (u.a. § 7 BBodSchG, § 9 und § 10 BBodSchV, § 1a Baugesetzbuch) bereits umfassend geregelt. Es gibt deshalb keinen Bedarf für eine Ausfüllung durch den Landesgesetzgeber. Die vorgeschlagene Regelung ist deshalb nicht erforderlich und kann entfallen.

Auch eine zusätzliche Schwerpunktsetzung, wie durch Satz 3 vorgeschlagen, ist nicht erforderlich, da bereits im Bundesrecht ausreichende Regelungen (§§ 1, 2 BBodSchG) bestehen. Auch andere Bundesländer sahen für eine solche Regelung in ihren Landesbodenschutzgesetzen keinen Bedarf.

Zu "§ 2 Mitteilungspflichten"

Vorschläge zu § 2 Absatz 1:

  • In Satz 1 sollte vor dem Wort Anhaltspunkte das Wort "bekannte" durch das Wort "begründete" ersetzt werden ("...sind verpflichtet, bekannte Anhaltspunkte ... mitzuteilen").
  • § 2 Absatz 1 Satz 2 sollte entfallen.

Begründung:

Der Begriff "bekannte Anhaltspunkte" ist eine sprachliche Tautologie und deshalb wenig aussagekräftig. Das Bundesbodenschutzgesetz enthält keine Ermächtigung zur Einführung einer generellen Mitteilungspflicht bei schädlichen Bodenveränderungen. Die §§ 9 Absatz 2 und 11 BBodSchG sprechen nur von einer Pflicht zur Mitwirkung. Der § 21 Absatz 2 bezieht sich nicht auf eine mögliche Mitteilungspflicht für alle Verdachtsflächen, sondern grenzt diese auf bestimmte Verdachtsflächen ein. Beide Vorgaben setzen schon begrifflich ein vorheriges Tätigwerden der zuständigen Behörden voraus. Die vorgeschlagene Regelung geht insoweit über die Vorgaben des Bundesrechtes (insb. § 21 Absatz 2 BBodSchG und § 3 Absatz 4 BBodSchV) hinaus.

Nach Bundesrecht (§ 3 Absatz 3 BBodSchV) soll bei (einfachen) Anhaltspunkten die Verdachtsfläche zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden. Eine Mitteilungspflicht schon in diesem frühen Stadium würde nicht nur für die Unternehmen, sondern auch für die zuständigen Behörden einen unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand bedeuten. Sie könnte in der Praxis zudem - wegen der in § 20 vorgesehenen Bußgeldbewehrung - eine Vielzahl nicht vertretbarer Ordnungswidrigkeitsverfahren zur Folge haben. Dabei ist das Problem der "Selbstanzeige" zu berücksichtigen, das einer solchen Mitteilungspflicht entgegensteht.

Es bedarf deshalb einer klarstellenden Regelung, dass nur begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder einer schädlichen Bodenveränderung mitzuteilen sind (s. auch Art. 1 BayBodSchG und § 1 Absatz 1 des Entwurfs für ein Hamburgisches Bodenschutzgesetz, die "konkrete Anhaltspunkte" bzw. "konkrete Umstände" zur Voraussetzung einer Mitteilungspflicht machen).

Die in Absatz 1 Satz 2 vorgeschlagene Ausweitung der Mitteilungspflicht auf Bauherrinnen und Bauherrn geht ebenfalls über die Vorgaben des Bundesrechts hinaus und ist deshalb nicht erforderlich. Die durch das Bundesbodenschutzgesetz Verpflichteten sind in §§ 4 Absatz 3 und 6 BBodSchG abschließend aufgeführt. §§ 11 und 9 Absatz 2 Satz 3 BBodSchG stellen keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für eine primäre Mitteilungspflicht des Bauherrn dar. Die baurechtlichen Bestimmungen decken den erforderlichen Regelungsbedarf umfassend ab und bedürfen keiner ergänzenden Regelung durch den Landesgesetzgeber.

Vorschlag zu § 2 Absatz 2:

§ 2 Absatz 2 sollte entfallen.

Begründung:

Die vorgeschlagene Anzeigepflicht wird durch die Regelungen des BBodSchG (s. insbesondere §§ 6 und 7 BBodSchG, § 21 BBodSchG) sowie § 12 BBodSchV nicht gefordert. Auch andere Landesbodenschutzgesetze enthalten eine solche Regelung nicht. § 2 Absatz 2 ist deshalb verzichtbar.

Zumindest sollte die Regelung - gemäß der §§ 6, 7 BBodSchG und § 12 Absatz 3 BBodSchV - nur auf den Grundstückseigentümer beschränkt werden. Eine Regelung könnte auch in einer Verwaltungsvorschrift zu § 12 BBodSchV erfolgen.

Zu "§ 3 Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betreuungs- und Untersuchungsrecht"

Vorschlag zu § 3 Absatz 1:

In § 3 Absatz 1 sollte am Ende folgender Halbsatz angefügt werden:
"; § 21 Absatz 2a WHG gilt entsprechend.".

Begründung:

Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete sollte die Auskunft auf solche Fragen verweigern können, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde (s. § 21 Absatz 2a WHG).

Vorschlag zu § 3 Absatz 2:

In Satz 1 sollten die Worte "die Einsichtnahme in Unterlagen, die Einholung von Auskünften," und "die Einrichtung und den Betrieb von Sicherungs- und Überwachungseinrichtungen einschließlich Messstellen und" entfallen.

Begründung:

Alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen können bereits im Rahmen des § 2 Absatz 1 eingefordert werden.

Die Einrichtung und der Betrieb von Sicherungs- und Überwachungseinrichtungen einschließlich Messstellen auf dem Betriebsgelände ist weder aufgrund BBodSchG und BBodSchV noch aufgrund § 31 Landesabfallgesetz und § 40 KrW-/AbfG erforderlich.

Zum "Dritten Teil: Boden- und Altlasteninformationen, Gebietsbezogener Bodenschutz"

Allgemeiner Vorschlag zum Dritten Teil:

Der Dritte Teil ist insgesamt auf das zur Umsetzung des Bundesrechts notwendige Maß zu beschränken.

Begründung:

Im Vergleich zu Gesetzen anderer Bundesländer (s. z.B. §§ 6 und 8 NBodSchG; Art. 3, 7 und 8 BayBodSchG) entspricht der Dritte Teil nicht dem Ziel einer schlanken Vollzugsvorgabe (z.B. Führung von Bodenbelastungskarten neben Altlastenkatastern).

Die einfache Übernahme bisheriger Regelungen aus dem Landesabfallgesetz in das neue Gesetz wird den Vorgaben des Bundesrechtes nicht gerecht. Es bedarf deshalb in jedem Einzelfall der Prüfung, ob die bisherigen Regelungen wegen der Vorgaben des Bundesrechtes entfallen oder aber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entfallen können.

Zu "§ 5: Erfassung von schädlichen Bodenveränderungen und Verdachtsflächen"

Vorschlag zu § 5:

Die Regelungen des § 5 sollten in § 8 einbezogen werden.

Begründung:

Zur Reduzierung des bürokratischen Aufwandes sollten Bodenbelastungskarten und Altlastenkataster zusammengeführt werden. Zu diesem Zweck könnten die Regelungen in § 5 und § 8 zusammengefasst werden.

Zu § 6: Bodeninformationssystem

Vorschläge zu § 6:

  • Die Regelungen zum Bodeninformationssystem sollten vereinfacht werden.
  • Durchführungsbestimmungen, die die behördeninterne Abwicklung betreffen (z.B. § 6 Absatz 2 für ein Fachinformationssystem "Bodenkunde") können entfallen.

Begründung:

Der § 21 Absatz 4 BBodSchG ist als Ermächtigungsgrundlage für die Länder zur Einrichtung eines länderspezifischen Bodeninformationssystems als "Kann-Regelung" ausgelegt. Die Regelungen im Landesbodenschutzgesetz für ein Bodeninformationssystem (u.a. der Datenerfassung und -handhabung) sollten auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden und müssen die datenschutzrechtlichen Gesichtpunkte gewährleisten.

Durchführungsbestimmungen, die die behördeninterne Abwicklung betreffen, bedürfen keiner Regelung durch Gesetz, sondern können in Verwaltungsvorschriften getroffen werden.

Vorschläge zu § 6 Absatz 3:

Der Satz 1 sollte wie folgt geändert werden: "Um den Zustand und die Veränderung der Beschaffenheit von Böden zu erkennen und zu überwachen , können Dauerbeobachtungsflächen auf in Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand stehenden Grundstücken durch das Landesumweltamt eingerichtet und betreut werden."

Begründung:

Die Einrichtung und Betreuung von Dauerbeobachtungsflächen ist auf im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Gebiete zu beschränken, da andernfalls die Nutzung privater Grundstücke (z.B. Betriebsgelände) erheblich eingeschränkt würde und dies einen entschädigungspflichtigen Eingriff darstellen könnte.

Vorschlag zu § 6 Absatz 5:

§ 6 Absatz 5 sollte nach dem Wort "Bodeninformationssystems" um die Worte "und für die Einrichtung und Betreuung von Dauerbeobachtungsflächen" ergänzt werden.

Begründung:

Zunächst wird auf den Vorschlag zu § 6 Absatz 3 verwiesen, private Flächen von der Dauerbeobachtung auszunehmen. Sollte diese Einschränkung nicht erfolgen, stellt die Einrichtung und Betreuung von Dauerbeobachtungsflächen einen entschädigungspflichtigen Eingriff dar. Die Regelung in § 6 Absatz 5 wäre entsprechend zu ergänzen.

Zu § 7: Erhebungen über altlastverdächtige Flächen und Altlasten

Vorschlag zu § 7:

§ 7 bedarf der Überprüfung und ggf. der Zusammenfassung mit § 8.

Begründung:

§ 7 ist bereits durch § 9 BBodSchG als Ermittlungsvorgabe abgedeckt. Vor der Übernahme des bisherigen § 29 LAbfG sollte geprüft werden, ob es auch vor dem Hintergrund des neu geschaffenen Bundesrechtes Möglichkeiten einer einfacheren Regelung gibt. Die §§ 9, 11 und 21 Absatz 2 BBodSchG eröffnen dem Landesgesetzgeber zwar die Möglichkeit zusätzlicher Regelungen, decken aber auch den Rahmen ab. Einer weiteren detaillierten Regelung im Landesbodenschutzgesetz bedarf es nicht.

Zu § 8: Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten

Vorschläge zu § 8:

  • § 8 Satz 1 sollte wie folgt ergänzt werden: "Die zuständigen Behörden führen ein Kataster über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Flächen und Altlasten, das auch zur Erfassung von Verdachtsflächen auf schädliche Bodenveränderungen dient (Bodenbelastungskarten)."
  • Folgender neuer Satz 5 sollte hinzugefügt werden: "Einzelheiten zum Inhalt des Katasters werden von der obersten Bodenschutzbehörde durch Verwaltungsvorschrift geregelt."

Begründung:

Zur Reduzierung des bürokratischen Aufwandes sollten Bodenbelastungskarten und Altlastenkataster in einer Dokumentation zusammengeführt werden.

Zu § 10: Datenübermittlung, Zugang zu Daten

Vorschlag zu § 10 Absatz 4:

§ 10 Absatz 4 Satz 1 sollte wie folgt gefasst werden: "Die zuständige Behörde hat denjenigen, in deren Eigentum ein Grundstück steht, die über ihr Grundstück und über ihre Person die aufgrund dieses Gesetzes erfassten Daten sowie jede Veränderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

Begründung:

Jeder Grundstückseigentümer hat Anspruch darauf, dass er über alle Daten, die über ihn oder sein Grundstück gespeichert sind, unterrichtet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Auch die Mitteilung von Veränderungen sollte keinen Einschränkungen unterliegen. Insbesondere ist es bedenklich, der für die Speicherung der Daten zuständigen Behörde durch die Einschränkung der Mitteilungspflicht auf "wesentliche" Veränderungen einen eigenen Beurteilungsspielraum für die Frage zuzugestehen, welche Veränderungen sie den betroffenen Grundstückseigentümern mitteilt.

Zu § 11: Information der Betroffenen und der Öffentlichkeit

Vorschlag zu § 11 Absatz 2:

Satz 1 sollte wie folgt ergänzt werden: "Die zuständige Behörde kann für altlastverdächtige Flächen oder Altlasten, bei denen schwerwiegende Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu erwarten sind, einen mit besonderer Fachkompetenz ausgestatteten Beirat ...bilden."

Begründung:

Bei der Bildung eines behördlichen Beirates sollte auf die besondere Fachkompetenz der Beiratsmitglieder Wert gelegt werden.

Vorschlag zu § 11 Absatz 3:

§ 11 Absatz 3 kann entfallen.

Begründung:

Alle notwendigen Regelungen sind bereits im Bundesbodenschutzgesetz getroffen (u.a. § 12 BBodSchG). Ein darüber hinaus gehendes aktives Informationsrecht der Behörde sieht das Bundesbodenschutzgesetz nicht vor. Insoweit sind auch datenschutzrechtliche Aspekte zu berücksichtigen.

Zu § 12: Bodenschutzgebiete

Vorschlag zu § 12:

§ 12 sollte aus dem vorgesehenen Landesbodenschutzgesetz herausgenommen werden. Eine Regelung bedarf zunächst intensiver Diskussion unter Beteiligung der Betroffenen.

Begründung:

Die Bestimmungen müssen sich an der Ermächtigungsgrundlage in § 21 Absatz 3 BBodSchG orientieren. Es besteht jedoch in den Bodenschutzgesetzen der Bundesländer noch ein notwendiger Klärungsbedarf über Umfang und Auswirkung einer solchen Norm. Zur Klärung könnte ein gemeinsamer Workshop bzw. ein Planspiel unter Beteiligung der Betroffenen beitragen, dessen Ergebnisse dann in eine gesetzliche Regelung einfließen könnten.

Nach § 21 Absatz 3 BBodSchG dürfen von den Ländern Gebiete festgelegt werden, sofern schädliche Bodenveränderungen flächenhaft auftreten, d.h. schon vorliegen, oder zu erwarten sind, was ein erheblich höheres Maß an Wahrscheinlichkeit voraussetzt als eine reine Besorgnis.

Ferner ist der in § 12 Absatz 2 festgelegte Maßnahmenkatalog gegenüber § 21 Absatz 3 BBodSchG zu weitreichend, da in der Praxis die entsprechenden Maßnahmen immer Einzelfallentscheidungen sind. Dementsprechend sind die Rechte von Eigentümern und Besitzern zu berücksichtigen.

Schließlich muss der Kreis der Beteiligten gemäß § 12 Absatz 3 erweitert werden. Neben den Naturschutzverbänden sowie den Stadt- und Kreissportbünden sind auch weitere Interessenvertreter zu beteiligen wie etwa die betroffenen Wirtschaftsverbände und die örtlichen Industrie- und Handelskammern. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die Verordnung unmittelbar oder mittelbar Auswirkung haben kann auf Flächen, die bisher wirtschaftlich genutzt werden (s. eine ähnliche Regelung § 12 Absatz 3 Satz 2 für landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzte Flächen) Darüber hinaus muss Absatz 3 auf jeden Fall dahingehend ergänzt werden, dass die durch eine eventuelle Verordnung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer vor Erlass beteiligt werden.

Zu § 17: Sachverständige

Vorschlag zu § 17 Absatz 3:

Im § 17 Absatz 3 sollte nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt werden: "Dies betrifft auch Sachverständige und Untersuchungsstellen aus Unternehmen."

Begründung:

Es muss sichergestellt sein, dass die Sachkunde in Unternehmen bzw. an Standorten gleichberechtigt berücksichtigt wird. Sollte dies nicht bereits im Gesetz erfolgen, muss sichergestellt werden, dass diese Forderung zumindest in der Rechtsverordnung berücksichtigt wird.

Zu § 20: Ordnungswidrigkeiten

Vorschlag zu § 20 Absatz 2:

In § 20 Absatz 2 sollte die Bußgeldhöhe auf 20.000 DM begrenzt werden.

Begründung:

Die Grenze von 20.000 DM entspricht den Bußgeldregelungen anderer Bundesländer (z.B. § 14 NBodSchG, Art. 14 BayBodSchG). Zumindest sollte eine differenzierende Regelung nach dem Vorbild des § 26 Bundesbodenschutzgesetz getroffen werden.

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  Letzte Änderung: 23.05.2003 © Chemieverbände NRW 2003